|
 |
 |
Klassisches Recht - Ordnungswidrigkeiten |
|
Eine Ordnungswidrigkeit ist nach deutschem Recht eine Gesetzesübertretung, für die das Gesetz als Ahndung nur ein Bußgeld vorsieht (§ 1 Absatz 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten " (OWiG). Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.
Der Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an ,nur mit dem Mittel des Bußgeldes zu reagieren. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsornung), aber auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (z. B. die Verletzung einer An- oder Abmeldepflicht bei Wohnortwechsel).
Rechtssystematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zumStrafrecht. Im Gegensatz zu den Straftaten fehlt den Ordnungswidrigkeiten aber die moralische Vorwerfbarkeit, obgleich ein Fehlverhalten vorliegt, welches der Gesetzgeber immerhin mit Bußgeld bzw. Fahrverbot bestraft, um dem Betroffenen sein Fehlverhalten aufzuzeigen.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist dem Strafrecht weitgehend nachgebildet. Dabei geht das OWiG als Spezialregelung (lex speziales) dem Strafrecht vor; das Strafrecht kommt als Allgemeine Regelung nur dort zur Anwendung, wo das Ordnungswidrigkeitenrecht keine Regelung enthält.
|
| |
|
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren |
|
Auch das Verfahren − vom ersten Verdacht über die gerichtliche oder behördliche Entscheidung bis zur Vollstreckung − ist im OWiG geregelt. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil deutlich vom Strafprozessrecht, insbesondere von der Strafprozessordnung (StPO).
So gilt, dass Straftaten grundsätzlich verfolgt werden müssen, hingegen im Ordnungswidrigkeitenrecht eine Verfolgung in das Ermessen der jeweiligen Behörde liegt . Bei Vorliegen von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Bußgels bis 35 Euro) kann der Verdächtige verwarnt werden; dabei kann ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Ein von der Behörde angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn es akzeptiert wird, und zwar durch Zahlung innerhalb der dafür bestimmten Frist (regelmäßig eine Woche).
Generell ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht die Staatsanwaltschaft zuständig, sondern die Verwaltungsbehörde, an manchen Stellen im Gesetz auch „Verfolgungsbehörde“ genannt. Welche Behörde das konkret ist, ergibt sich entweder aus einer besonderen gesetzlichen Regelung oder aus dem OWiG selbst. Wenn die sachlich zuständige Behörde nicht handeln kann (beispielsweise am Wochenende), oder wenn es keine Spezialbehörde gibt (beispielsweise für den Straßenverkehr), dann ist die Polizei zuständig. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde endet, und das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft fortgeführt, wenn der Verdächtige gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt , wenn also über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens entschieden werden muss.
Soweit das OWiG keine besondere Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend; dabei hat die Verfolgungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Aus diesem Grund sind auch im Bußgeldsverfahren Durchsuchungen oder Sicherstellungen möglich. Nicht möglich sind hingegen sind Festnahmen, Verhaftungen oder Zwangseinweisungen. |
| |
| Bußgeldbescheid |
|
Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, und wenn auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt (z. B. weil das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig gezahlt wurde), dann erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides haben eventuelle Beteiligte (z. B. der Geschädigte) ein Anrecht auf Akteneinsicht, die nur über die Einschaltung eines Rechtsanwaltes möglich ist.
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er im Wege der Zwangsvollstreckung durch die jeweilige Behörde durchgesetzt werden. Anders als Geldstrafen im Strafrecht können Bußgelder allerdings nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Zur Beitreibung des Bußgeldes kann das zuständige Gericht gallerdings Erzwingungshaft anordnen.
Rechtskraft tritt automatisch ein, wenn die Rechtsbehelfsfrist verstreicht, ohne dass ein wirksames Rechtsmittel eingelegt wurde. Der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid wird Einspruch genannt. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen, d. h. der Einspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids erhoben wird. Wir empfehlen deshalb bei Erhalt eines Bußgeldbescheides unmittelbar das Anwaltsbüro.Kottirre zu informieren, damit ein eventuell notwendiges Rechtsmittel rechtzeitig und fristgerecht eingeleit werden kann.
Nach erfolgter Akteneinsicht kann immer noch die Rücknahme eines Einspruchs erfolgen, ohne das Sie Ihre Rechtsposition verschlechtern. |
| |
| Verfahren nach einem Einspruch |
|
Auf den Einspruch hin kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen. Andernfalls leitet sie den Vorgang weiter an die Staatsanwaltschaft, die ihn dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Verhandlung, in der der Sachverhalt durch Beweisaufnahme geklärt und rechtlich bewertet wird. Anders als im Strafprozess muss die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht teilnehmen.
Wenn der Betroffene zu dem Gerichtstermin nicht erscheint, wird sein Einspruch verworfen und der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig es sei denn, der Betroffene war von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden oder ausnahmsweise ohne Verschulden an der Terminswahrnehmung gehindert.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht als nächste Instanz angerufen werden. Wenn das Oberlandesgericht dies zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für geboten hält, kann sogar der Bundesgerichtshof angerufen.
Letztendlich gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten das Prinzip, dass ein Wiederholungsfall strenger sanktioniert wird. Beispielsweise unterscheidet der Bußgeldkatalog, der Richtlinien für die Ahndung von Verkehrsverstößen enthält, ausdrücklich zwischen Erst- und Wiederholungstätern. |
| |
| Das Anwaltsbüro.Kottirre berät Sie unverzüglich über alle notwendige Schritte, die veranlasst werden müssen, falls ein Bußgeld droht oder bereits ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Wir empfehlen in jedem Fall eine frühzeitige Beratung, um eventuell schon im Ermittlungsstadium tätig werden zu können und der Erlass eines Bußgeldbescheides vermieden werden kann. |
| |
 |
Direktkontakt: +49 [0] 2133 92977-0 |
|
|
|
| |
|
|
 |
Mitglied im |
| |
|
|
|
Schutzgemeinschaft für den Gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht e.V |
|
| |
|
IT-Recht-Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltsvereins
|
|
|
|
|
|
Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte
|
|
|
|
|
|
| |
|